Gesetzliche Anforderungen des Brandschutzbeauftragten und Brandschutzwart Gemäß AstV.

Brandschutzbeauftragter § 43.

(1) Die Behörde hat die Bestellung eines/einer Brandschutzbeauftragten und erforderlichenfalls einer Ersatzperson (ebenfalls mit der Brandschutzbeauftragter Ausbildung) sowie, falls dies nicht ausreicht, weitere geeignete Maßnahmen vorzuschreiben, wenn dies aufgrund besonderer Verhältnisse i.S.d. § 12 Abs. 1 Z 1 bis 5 für einen wirksamen Schutz der Arbeitnehmer/innen erforderlich ist.

(2) Als Brandschutzbeauftragter nach Abs. 1 dürfen nur Personen bestellt werden, die eine mindestens 16-stündige Ausbildung auf dem Gebiet des Brandschutzes nach den Richtlinien der Feuerwehrverbände oder Brandverhütungsstellen oder eine andere, zumindest gleichwertige einschlägige Ausbildung nachweisen können.
Erläuterung: Feuerwehrmänner als Brandschutzbeauftragter
Die Ausbildung zum Brandschutzbeauftragten ist nicht der für Feuerwehrmänner gleichzusetzen. Insbesondere fehlen im allgemeinen Kenntnisse im baulichen bzw. vorbeugenden Brandschutz.

(3) Brandschutzbeauftragte nach Abs. 1 sind zu folgenden Aufgaben heranzuziehen:

  • Maßnahmen nach § 45 Abs. 2 bis 6,
  • Information der Arbeitnehmer/innen über das Verhalten im Brandfall,
  • Durchführung der Eigenkontrolle i.S.d. einschlägigen Regeln der Technik,
  • Bekämpfung von Entstehungsbränden mit Mitteln der ersten und erweiterten Löschhilfe,
  • Evakuierung der Arbeitsstätte und
  • Vorbereitung eines allfälligen Feuerwehreinsatzes.

(4) Den Brandschutzbeauftragten ist während der Arbeitszeit ausreichend Zeit für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben zu gewähren und sind alle dazu erforderlichen Mittel und Unterlagen zur Verfügung zu stellen. Sie sind mit den nötigen Befugnissen auszustatten.

(5) Sofern es die Personenzahl oder die Ausdehnung der Arbeitsstätte erfordern, hat die Behörde zusätzlich die Bestellung der erforderlichen Anzahl von Brandschutzwarten und erforderlichenfalls von Ersatzpersonen vorzuschreiben. Brandschutzwarte haben die Aufgabe, den/die Brandschutzbeauftragte/n bei seinen/ihren Aufgaben zu unterstützen und innerhalb bestimmter örtlicher oder sachlicher Bereiche der Arbeitsstätte die Brandsicherheit zu überwachen.

(6) Als Brandschutzwarte dürfen nur Personen bestellt werden, die eine einschlägige Ausbildung einer Schulungseinrichtung nachweisen oder nachweislich vom Brandschutzbeauftragten mindestens sechs Stunden betriebsbezogen ausgebildet und unterwiesen wurden.

(7) Abs. 1 bis 6 gelten nicht, wenn

  • der/die Arbeitgeber/in aufgrund landesgesetzlicher Vorschriften eine/n Brandschutzbeauftragte/n bestellt oder eine Betriebsfeuerwehr eingerichtet hat oder
  • in der Arbeitsstätte eine freiwillige Betriebsfeuerwehr nach den Richtlinien der Landesfeuerwehrverbände eingerichtet ist.

§ 44.

entfällt (Novelle BGBl. II Nr. 324/2014 Artikel 1)

§ 44a.

(1) Wenn weder aufgrund landesgesetzlicher Vorschriften ein Brandschutzbeauftragter bestellt oder eine Betriebsfeuerwehr eingerichtet ist, noch eine freiwillige Betriebsfeuerwehr nach den Richtlinien der Landesfeuerwehrverbände eingerichtet ist, noch ein Brandschutzbeauftragter, ein/e Brandschutzwart oder eine Brandschutzgruppe nach dieser Verordnung vorgeschrieben ist, ist dafür zu sorgen, dass die gemäß § 25 Abs. 4 ASchG benannten Personen mit der Handhabung der Mittel der ersten Löschhilfe vertraut und in der Lage sind, folgende Veranlassungen treffen zu können:

  • Im Brandfall erforderlichenfalls die Feuerwehr zu alarmieren,
  • im Fall von Alarm nach Anweisung des Arbeitgebers/ der Arbeitgeberin zu kontrollieren, ob alle Arbeitnehmer/innen
  • die Arbeitsstätte verlassen haben,
  • die Mittel der ersten Löschhilfe im Brandfall anzuwenden, soweit dies zur Sicherung der Flucht von
  • Arbeitnehmer/innen unbedingt notwendig ist.

(2) Die Bestellung von Personen, die für Brandbekämpfung und Evakuierung der Arbeitnehmer/innen zuständig sind, befreit die Arbeitgeber/innen nicht von ihrer Verantwortung nach § 25 Abs. 1 bis 3 ASchG.

Hinweis: § 44a in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 256/2009 tritt am 1.Jänner 2010 in Kraft.

Maßnahmen bei erhöhtem Brandschutz

§ 45.

(1) Die Maßnahmen nach Abs. 2 bis 6 sind zu treffen:

  • in Arbeitsstätten, für die die Bestellung eines/einer Brandschutzbeauftragten (§ 43) oder einer Brandschutzgruppe (§ 44) nach dieser Verordnung oder, vor Inkrafttreten dieser Verordnung nach der Allgemeinen Arbeitnehmerschutzverordnung, mit Bescheid vorgeschrieben wurde;
  • in Arbeitsstätten, in denen der/die Arbeitgeber/in aufgrund landesgesetzlicher Vorschriften einen Brandschutzbeauftragten bestellt oder eine Betriebsfeuerwehr eingerichtet hat;
    in Arbeitsstätten, in denen eine freiwillige Betriebsfeuerwehr nach den Richtlinien der Feuerwehrverbände eingerichtet ist.

(2) Es ist eine Brandschutzordnung zu erstellen. In dieser sind die zur Brandverhütung und zur Brandbekämpfung erforderlichen technischen und organisatorischen Vorkehrungen und durchzuführenden Maßnahmen festzuhalten. Die Brandschutzordnung ist jährlich auf Richtigkeit und Vollständigkeit zu überprüfen und gegebenenfalls zu ergänzen. Die Brandschutzordnung ist allen Arbeitnehmer/innen zur Kenntnis zu bringen. Die Brandschutzordnung ist Bestandteil des Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokuments.

(3) Es ist ein Brandschutzbuch zu führen. In diesem sind festzuhalten:

  • die Ergebnisse der Eigenkontrolle und die getroffenen Maßnahmen zur Mängelbehebung,
  • die durchgeführten Überprüfungen und deren Ergebnisse,
  • die durchgeführten Brandschutzübungen und
  • alle Brände und deren Ursachen.

(4) Es ist ein Brandschutzplan nach den einschlägigen Regeln der Technik in Zusammenarbeit mit dem örtlich zuständigen Feuerwehrkommando zu erstellen.

(5) Es sind mindestens einmal jährlich Brandalarm- und Räumungsübungen durchzuführen. Werden bei einer solchen Übung Mängel der Alarmeinrichtung festgestellt, ist die Übung nach höchstens drei Monaten zu wiederholen.

(6) Alle Arbeitnehmer/innen, die in jenen Bereichen beschäftigt werden, in denen die den erhöhten Brandschutz begründenden Verhältnisse vorliegen, sind in der ordnungsgemäßen Handhabung der Löschgeräte zu unterweisen.

Brandschutzbeauftragter - Löschübung